Schrodt Informatik GmbH – Obere Gasse 16 – 71665 Vaihingen/Enz

Teil A – Allgemeiner Teil und Lizenzvertrag

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Teil I: Allgemeiner Teil

§ 1 Vertragsbestandteile und Definitionen

  1. Es gelten (ohne Bestimmung einer Reihenfolge):

  1. Die Regelungen des Einzelvertrags,

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schrodt Informatik, gegliedert in die Teile

  • Teil A Allgemeine Regelungen

  • Teil B Lieferung und Anpassung von Standardsoftware

  • Teil C Kauf von Software

  • Teil D Softwarepflegevertrag

  • Teil E Kauf von Hardware

  • Teil F Bestimmungen über die Auftragsdatenverarbeitung

  • Teil G Fullservice Wartung Hardware

  1. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

  1. Definitionen

  1. Standardsoftware bezeichnet die von Schrodt Informatik entwickelten Softwarelösungen. Die Softwareversion richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Version.

  1. Angepasste Software: Die Software, die im Rahmen der Durchführung eines Einzelvertrags gesondert für den Kunden von Schrodt Informatik erstellt wird.

  1. Systemumgebung: Der Begriff Systemumgebung bezeichnet die zum Betrieb der Software erforderliche Hardware und Software. Es gelten grundsätzlich die Systemvoraussetzungen, die in den technischen Unterlagen der Hersteller genannt werden.

  1. Clientsoftware“ ist die Software, die nach gesonderter Vereinbarung auf einem einzelnen PC, einer einzelnen Arbeitsstation, einem einzelnen Terminal, einem einzelnen Handheldcomputer, einem einzelnen PDA installiert wird und oder es anderen Geräten gestattet, auf die Serversoftware zuzugreifen oder diese zu verwenden.

  1. Serversoftware“ ist die Software, die Dienste oder Funktionalität auf dem Server des Kunden bereitstellt. Die Serversoftware wird dem Kunden grundsätzlich nur im Wege des ASP überlassen.

  1. Fehlerklassen

aa.) Auftretende Fehler werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde, betriebseinschränkende oder sonstige Fehler eingeordnet.

bb.) Ein betriebsverhindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist.

cc.) Ein betriebseinschränkender Fehler liegt vor, wenn das Programm in wesentlichen Teilen verwendet werden kann, aber Fehler vorliegen, die ein Arbeiten mit dem Programm erschweren.

dd.) Unwesentliche Fehler: Unwesentliche Fehler sind leichte Fehler, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Software haben. Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben.

  1. ASP (Application Service Providing) bedeutet das zeitlich beschränkte Zugänglichmachen der Funktionalitäten der Standardsoftware gegen Entgelt über Datennetze.

  1. Berechtigte Nutzer bezeichnet die Anzahl von Personen, die simultan auf das Programm zugreifen dürfen. Sofern die berechtigten Nutzer nicht selbst im Angestelltenverhältnis des Kunden und/oder in dessen Geschäftsleitung tätig sind, sind von der Schrodt Informatik gesonderte Zustimmungen einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für Subunternehmer oder andere Personen, die im Auftrag des Kunden handeln.

§ 2 Vorbehalt der Annahme des Vertrags / Gefahrübergang / Höhere Gewalt

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Abnahme / Übergabe auf den Kunden über. Der Kunde sorgt vor diesem Zeitpunkt durch technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht) und verpflichtet sich, von Schrodt Informatik leihweise überlassene Gegenstände und Datenträger in ausreichendem Maße zu versichern und gegen unbefugte Nutzung zu sichern.

  1. Wird die Schrodt Informatik an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann und nicht zu vertreten hat, z.B.

  • Betriebsstörungen,

  • behördliche Eingriffe,

  • Energieversorgungsschwierigkeiten,
  • Streik oder Aussperrung, die Schrodt Informatik nicht mutwillig herbeiführt.

es sei denn, dass diese Umstände im Bereich der Schrodt Informatik oder im Bereich ihrer Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von acht Wochen.

  1. Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, den die Schrodt Informatik nicht zu vertreten hat, so werden beide Seiten von ihren Leistungspflichten befreit.

§ 3 Vergütung

  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vorgaben des Einzelvertrags, wie auch alle Zahlungsmodalitäten etc.

  1. Reisekosten und Spesen sind – soweit nicht anders vereinbart – gesondert zu vergüten.

  1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.

  1. Die Aufrechnung mit anderen als von Schrodt Informatik unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

  1. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

§ 4 Vorbehalt

  1. Schrodt Informatik behält sich die Übertragung der Nutzungsrechte und aller anderen gewerblichen Schutzrechte der dem Kunden gelieferten Leistungsergebnisse wie insbesondere Software, Pflichtenhefte, Dokumentationen, Know-How, etc. bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Auslieferung bestehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt der Vorbehalt bis zu deren Einlösung. Die vorgenannten Rechte gehen erst mit der vollständigen Zahlung auf den Kunden über.

  1. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Vorbehalts durch Schrodt Informatik nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Schrodt Informatik teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

  1. Schrodt Informatik kann im Falle eines Zahlungsrückstandes nach Fristsetzung die Sperrung der Serversoftware veranlassen, um ein weiteres unbefugtes Arbeiten mit der Software zu verhindern. Dies gilt auch in denjenigen Fällen, in denen die Software dem Kunden zeitlich beschränkt zur Verfügung gestellt wird.

  1. Bei Geltendmachung des Vorbehalts durch Schrodt Informatik erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software oder der anderen Leistungsergebnisse, es sei denn Schrodt Informatik teilt dem Kunden etwas anderes mit. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten

Die in den Anlagen des Angebots als „Mitwirkungspflichten des Kunden“ bezeichneten Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. Das bedeutet: Sofern für die Schrodt Informatik ersichtlich ist, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erbringt, wird sie dem Kunden dieses per Fax mitteilen und auf die Folgen eines etwaigen weiteren Verzugs hinweisen (Behinderungsanzeige). Schrodt Informatik kommt allerdings nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß erfüllt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

§ 6 Haftung

  1. Sofern die Software im Auftrag des Kunden angepasst wird, gilt, dass eine Nutzung des Systems vor der Abnahme im „Produktivbetrieb“ ausschließlich auf Risiko des Kunden erfolgt. Es darf kein Produkt im Produktivbetrieb genutzt werden, das nicht vorher getestet und abgenommen wurde. Schrodt Informatik übernimmt keine Haftung für entgangene Gewinne, Datenverluste etc.

  1. Dem Kunden obliegt die Pflicht, alle Daten der Systemumgebung, in der die gelieferte Software produktiv genutzt wird, in angemessenen Abständen zu sichern. Die Datensicherung hat nach dem aktuellen und bewährten Stand der Technik zu erfolgen. Die Haftung der Schrodt Informatik für die Wiederherstellung von Daten wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von Schrodt Informatik angegebenen Art und Weise gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

  1. Sofern Schrodt Informatik die Lösung im ASP vermietet, entfällt die vorgenannte Regelung.

  1. Schadensersatzansprüche, die aus einem Fehler des Produkts resultieren, verjähren 12 Monate nach der Abnahme bzw. Übergabe der Software. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

§ 7 Geheimhaltung

  1. Beide Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die nicht explizit als „offen“ gekenn­zeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie weder aufzeichnen noch an Dritte weitergeben oder verwerten, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

  1. allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder

  1. einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheim­haltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder

  1. nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

  1. Beide Parteien sowie die mit ihnen gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen sind verpflichtet und werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und insbesondere Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen.

  1. Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und zum Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.

  1. Schrodt Informatik hat ferner sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.

§ 8 Abwerbeverbot

  1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung, direkte Beauftragung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, auch ehemaligen Mitarbeitern der anderen Partei ohne vorherige Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners während der Vertragsbeziehung und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Zu unterlassen ist ebenfalls die unter Verletzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs erfolgende Abwerbung der Mitarbeiter. Der Kunde verpflichtet sich, mit den mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und im Falle dessen, dass Schrodt Informatik als Subunternehmerin tätig wird, auch mit seinem Kunden eine dem Regulierungsinhalt dieser Klausel gleichartige Vereinbarung zu treffen.

  1. Bei Verletzung einer der oben genannten Bestimmungen wird für jeden Einzelfall eine Zahlung an den geschädigten Partner in Höhe von Euro 100.000,00 € fällig. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt.

§ 9 Allgemeines

  1. Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

  1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen.

  1. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

Teil II: Lizenzbestimmungen

§ 1 Gegenstand der Lizenzbedingungen

  1. Software von Lieferanten

Sofern Standardsoftware eines Lieferanten Gegenstand des Vertrags ist, werden dem Kunden die Lizenzbestimmungen des Lieferanten übergeben. Der Kunde hat diese Lizenzbestimmungen vor dem Vertragsabschluss zur Kenntnis zu nehmen und anzuerkennen. Anderenfalls steht Schrodt Informatik das Recht zu, den Vertrag zu kündigen, da eine Erfüllung des Vertrags ohne entsprechende Erklärungen unmöglich ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers als verbindlich anzuerkennen. Sofern der Kunde die Software innerhalb eines Konzerns weitergibt, hat er diese Erklärung auch für die verbundenen Unternehmen abzugeben.

  1. Standardsoftware von Schrodt Informatik und spezielle Entwicklungen

Die hier niedergelegten Lizenzbedingungen gelten für sämtliche Versionen der von Schrodt Informatik zur Verfügung gestellten Standardsoftware und der im Auftrag des Kunden angepassten Software, einschließlich Vollversionen, Upgrades und Updates und anderen Releases. Ebenso erfasst sind – sofern vom Schutz des Urheberrechts erfasst – Dokumentationen und Bedienungsanleitungen.

Ergänzend zu diesen AGBs gelten die Endbenutzer- Lizenzbestimmungen (EULA) der

jeweiligen Software.

  1. Nicht proprietäre Software: Sofern nicht-proprietäre Software (OPEN SOURCE) Gegenstand des Vertrags ist, beschränkt sich die Funktion der Schrodt Informatik in diesen Fällen darauf, dem Kunden den besten Weg zur Beschaffung der Software zu benennen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verwendung und Bearbeitung der nicht proprietären Software nur möglich ist, wenn der Kunde die Vertragsbedingungen, die der Nutzung der nicht-proprietären Software zugrunde liegen, voll umfänglich beachtet. Der Sourcecode ist nicht Gegenstand der Übertragung von Nutzungsrechten.

§ 2 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte

  1. Die Software Produkte der Schrodt Informatik sind durch Urheberrechtsgesetze und Bestimmungen internationaler Übereinkommen sowie sonstige Gesetze zum Schutze des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen geschützt. Die Schrodt Informatik und ihre Vorlieferanten sind Inhaber sämtlicher Rechte, insbesondere der Urheberrechte an den Software Produkten. Die Verletzung dieser Schutzrechte stellt eine wesentliche Rechtsverletzung dar, gegen die Schrodt Informatik alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird.

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die auf den Software Produkten einschließlich der Dokumentation angebrachten Schutzrechtshinweise, insbesondere Copyright-Vermerke oder Marken- sowie Seriennummern, zu verändern oder zu entfernen.

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Lizenzcodes, d. h. Codes, die den Zugang zu den Software Produkten ermöglichen, oder andere Sicherungsmechanismen aufzubrechen, zu entfernen, zu umgehen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen.

§ 3 Regelungen für die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dauer (Kauf)

  1. Anzahl und Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Der Kunde erwirbt das einfache, nicht ausschließliche Recht, die vertragsgegenständliche Software zu nutzen, d.h. in dem vertraglich vereinbarten Umfang in den Arbeitsspeicher der Rechner zu laden und in dem vereinbarten Umfang permanent auf Massenspeichern zu installieren. Weitere Nutzungsrechte werden nicht übertragen.

  1. Die Nutzungsrechte werden vorbehaltlich der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der aus dem Vertrag für die Überlassung der Software zu zahlenden Forderungen zeitlich unbeschränkt übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Nutzung durch den Endkunden durch Schrodt Informatik geduldet und kann nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung jederzeit gekündigt werden.

  1. Der Kunde erhält die territorialen Nutzungsrechte nur für den regionalen Wirtschaftsraum, in dem er die Software erworben hat und innerhalb dessen der Server betrieben wird.

§ 4 Neue Software Releases (Softwarepflegevertrag)

  1. Der Umfang der Nutzungsrechte an den Releases, die dem Endkunden im Rahmen des Softwarepflegevertrags geliefert werden, ergibt sich aus § 12. Das Nutzungsrecht an der letzten, dem Endkunden überlassenen und fehlerfreien Version des Programms bleibt von einer Kündigung des Softwarepflegevertrags unberührt.

  1. Das Nutzungsrecht an den Programmen, die durch die gelieferten Programme technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die bereitgestellten Programme produktiv einsetzt. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungs- oder Sicherungszwecken jeweils eine Kopie des Programms anzufertigen.

§ 5 Regelungen für die zeitliche begrenzte Übertragung der Nutzungsrechte gegen Entgelt

(ASP, Miete)

  1. Anzahl und Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte ergibt sich aus dem/der jeweiligen Angebot/Auftragsbestätigung. Schrodt Informatik räumt dem Endkunden einfache Nutzungsrechte ein, das überlassene Programm sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen befristet für die Dauer dieses Vertrages zu vervielfältigen, d.h. in den Arbeitsspeicher eines Computers zu laden. Weitergehende Rechtseinräumungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Schrodt Informatik.

  1. Die Nutzung des Programms im ASP durch den Kunden bedarf der gesonderten Zustimmung durch Schrodt Informatik. Der Kunde ist berechtigt, das Programm innerhalb eines klar beschriebenen Netzwerks, zu dem nur er oder im Falle der Nutzung des Programms im Rahmen des ASP, nur sein Dienstleister Zugriff hat, auf einem dort bezeichneten Server und der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplatzrechnern (Clients) zu nutzen. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur nach schriftlicher Zustimmung der Schrodt Informatik. Die Nutzung des Programms auf weiteren Servern bzw. auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Clients ist unzulässig, es sei denn, Schrodt Informatik stimmt dem ausdrücklich zu. Schrodt Informatik kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung abhängig machen.

  1. Das Nutzungsrecht an den Programmversionen, die durch die gelieferten Releases technisch ersetzt werden, erlischt spätestens drei Kalendermonate nach Lieferung.

§ 6 Überlassung der gemieteten Software an Dritte

  1. Der Kunde ist nur mit Zustimmung Schrodt Informatik dazu berechtigt, die gemietete Software an berechtigte Dritte zu überlassen. Bei der Serversoftware wird festgelegt, wie viele berechtigte Nutzer möglich sind.

  1. Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Endkunden unterliegenden Dritten im Rahmen des bestimm­ungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.

§ 7 Regelungen für die zeitlich begrenzte Übertragung der Nutzungsrechte ohne Entgelt

  1. Dem Kunden wird das einfache, räumlich unbeschränkte, zeitlich auf die Dauer des vereinbarten Testzeitraumes begrenzte Nutzungsrecht für die Software übertragen. Das Recht umfasst nur die Befugnis, das Programm auf einen Computer zu laden und zu benutzen. Es wird kein anderes Nutzungsrecht übertragen. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Schrodt Informatik nicht berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diese Nutzungsrechte an dem Programm einzuräumen.

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die Software und Dokumentationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Schrodt Informatik weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen.

  1. Zweck der Rechtsübertragung ist es, den Endkunden in die Lage zu versetzen, das Programm eine begrenzte Zeitdauer erproben zu lassen.

  1. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Kunde verpflichtet, die Testversion umgehend nebst sämtlichen Kopien zu löschen, es sei denn, der Kunde hat zu diesem Zeitpunkt ein weiterführendes Nutzungsrecht an der Software erworben.

  1. Schrodt Informatik kann das überlassene Nutzungsrecht jederzeit verlängern oder vor Ablauf der Frist kündigen.

  1. Die Haftung und Gewährleistung für die kostenlos überlassene Software richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.