Schrodt Informatik GmbH – Obere Gasse 16 – 71665 Vaihingen/Enz

Teil B – Customizing

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Vertrag über die Anpassung von Standardsoftware

zwischen der

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– nachfolgend „Kunde“ genannt –

und

Schrodt Informatik GmbH

Obere Gasse 16

71665 Vaihingen/Enz

– nachfolgend „Schrodt Informatik“ genannt –

– nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt –

Präambel

Mit diesem Vertrag werden Sonderleistungen wie z.B. die Anpassung der Standardsoftware bzw. das Erstellen von Software wie die Erstellung von Schnittstellen und Reports oder Datenmigrationen geregelt.

Vor diesem Hintergrund schließen die PARTEIEN den nachfolgenden Vertrag.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Ziel des Vertrags ist es, die vom Kunden gewünschten Anpassungen der Standardsoftware zu realisieren.

  1. Grundsätzlich findet die Anpassung durch die Nutzung bloßer Anpassungsmöglichkeiten der Software statt, kann aber je nach Auftrag auch durch die Programmierung neuer Funktionen (Customizing) oder durch die Erstellung von Software wie z.B. Schnittstellen oder Reports erfolgen.

  1. Der Anpassungsprozess vollzieht sich in drei Phasen. In der ersten Phase wird die endgültige Version des Lastenhefts erstellt.

  1. Lastenheft (Requirements Specification)

(i) Das Lastenheft dient als Grundlage für die Erstellung des Angebots und erfasst grob die vom Kunden definierten betriebswirtschaftlichen Ziele und den Weg ihrer technischen Realisierung.

(ii) Ziel des Lastenheftes ist die Erstellung des Pflichtenhefts. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die wesentlichen Daten erfasst werden, die erforderlich sind, um das Pflichtenheft herstellen zu können.

(iii) Ferner sind die Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Erstellung des Pflichtenhefts und der Projektplan für die Erstellung des Pflichtenhefts, der auch den Terminplan umfasst, zu fixieren.

  1. Pflichtenheft (Detailed Specification)

Das Pflichtenheft ist so genau zu erstellen, dass es möglich ist zu überprüfen, ob Schrodt Informatik die ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen erfüllt hat, ob der Kunde zur Abnahme der angepassten Software verpflichtet ist und dient auch als Maßstab dafür, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt oder nicht. Es hat Zielbestimmungen beider Parteien, Qualitätsmerkmale, die Systemumgebung und Anwendungsbereiche, Entwicklungszeiten und Zielumgebung, die Erfassung von Durchführbarkeitsrisiken, Verantwortlichkeiten, Terminpläne, Kosten, Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Realisierung und die Abnahmeprozedur zu erfassen. Das Pflichtenheft ist ein Werk. Es ist vom Kunden abzunehmen.

  1. Realisierung (Customization)

Anhand des Pflichtenhefts wird die Software angepasst. Nach diesem Prozess erfolgt die Abnahme und nach der Abnahme die Inbetriebnahme der für den Kunden angepassten Teile der Software.

§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen

  1. Definitionen sind im Teil A der AGB aufgeführt.

  1. Abwehrklausel

Im Fall von Widersprüchen haben die Bestimmungen dieses Projektvertrags Vorrang vor denen seiner Anlagen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien und ihrer Gesellschafter, deren (ergänzende) Geltung nicht ausdrücklich durch diesen Vertrag bestimmt wird, sind ausgeschlossen, auch wenn in Angeboten oder Annahmeerklärungen zu solchen Angeboten oder ähnlichen Erklärungen auf deren Geltung hingewiesen wird.

  1. Vertragsbestandteile sind:

  1. Dieser Vertragstext.

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schrodt Informatik, Teil A, Allgemeiner Teil und Lizenzbestimmungen.

Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen des Teil A vor. Die Regelungen des Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden. Sie enthalten außerdem die Regelungen über die Übertragung der Nutzungsrechte an der Software.

  1. Es gelten ferner die im Vertrag genannten Anlagen:

A 1: Das Lastenheft

A 2: Das Pflichtenheft

§ 3 Organisation

  1. Die Vertragspartner benennen einander jeweils bei Vertragsabschluss die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreter mit der Erklärung, ob diese Ansprechpersonen nur zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen berechtigt und bevollmächtigt sind oder auch dazu, Willenserklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Nach einvernehmlicher Festlegung der beteiligten Personen können diese nur noch aus wichtigem Grund oder einvernehmlich ausgetauscht werden. Gleiches gilt für die von dem Kunden benannten Personen.

  1. Zur Erfüllung und reibungslosen Abwicklung des Vertrages wird zu Projektbeginn ein Projektteam gebildet, dem Mitarbeiter beider Parteien angehören. Jede Partei benennt einen Projektleiter, der insbesondere verantwortlich ist für die Koordination innerhalb der eigenen Projektteammitglieder und die Kommunikation mit dem Projektleiter der anderen Vertragspartei, die Überwachung des Projektfortschritts, die Herbeiführung kurzfristiger unaufschiebbarer Entscheidungen, die Einführung des Lenkungsausschusses, die Weiterleitung von Änderungen und zusätzlichen Anforderungen während des Projektes zur Entscheidung an den Lenkungsausschuss sowie für die Erstellung der Projektdokumentationen.

  1. Zur Steuerung und Kontrolle der Projektabwicklung und der strategischen Zielerreichung können die Vertragsteile einen Lenkungsausschuss einsetzen. Der Lenkungsausschuss tritt regelmäßig und auf gesondertes Verlangen der Projektleitung oder eines Vertragspartners zusammen. Er trifft kurzfristig die für die zügige Projektabwicklung erforderlichen Entscheidungen. Er entscheidet insbesondere auch über etwaige Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge in Bezug auf die im Rahmen des Projektes zu erbringenden Leistungen und die Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen auf die sonstigen Regelungen des Auftrages.

  1. Die Ansprechperson des Kunden wird erforderliche Auskünfte erteilen, Entscheidungen treffen bzw. bei dem Kunden herbeiführen und erforderliche Leistungen erbringen, um den Projektfortschritt bestmöglich zu fördern. Der Kunde wird seine Mitwirkung durch geeignetes, kompetentes Personal auf seine Kosten erbringen.

§ 4 Mitarbeiter der Schrodt Informatik

  1. Schrodt Informatik verpflichtet sich, zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einzusetzen.

  1. Die Auswahl und Einteilung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter und anderer Erfüllungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend „Mitarbeiter“) obliegen Schrodt Informatik. Die Leistungserbringung, Einarbeitung und aufgabenbezogene Schulung der Mitarbeiter erfolgen unter verantwortlicher Leitung von Schrodt Informatik. Die Mitarbeiter der Schrodt Informatik unterstehen disziplinarisch ausschließlich den Weisungsrechten von Schrodt Informatik, unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung.

  1. Die Mitarbeiter von Schrodt Informatik erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit bei dem Kunden das Recht, sich in den Räumen des Kunden während der betriebsüblichen Arbeitszeiten aufzuhalten. Der Kunde ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einzelnen eingesetzten Mitarbeitern der Schrodt Informatik den Zugang zu den Räumen des Kunden zu verweigern. Wenn nicht die Verweigerung auf einem wichtigen Grund beruht, den nur Schrodt Informatik zu vertreten hat, ist diese berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Termine und der Vergütung zu verlangen, soweit diese durch die Zugangsverweigerung erforderlich geworden und im Übrigen angemessen sind.

  1. Die Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Schrodt Informatik obliegt ausschließlich dieser selbst. Verlangt der Kunde unter Angabe eines sachlich nachvollziehbaren Grundes die Auswechslung eines Mitarbeiters, ist Schrodt Informatik verpflichtet, diesen in einem zumutbaren Zeitrahmen auszuwechseln.

§ 5 Mitwirkungspflichten

Die im Lastenheft und in dem Pflichtenheft bzw. im Auftrag als Pflichten bezeichneten Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten. Sofern für Schrodt Informatik ersichtlich ist, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erbringt, wird sie dem Kunden dieses per Fax mitteilen und auf die Folgen eines etwaigen weiteren Verzugs hinweisen. Schrodt Informatik kommt nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß erfüllt.

§ 6 Lastenheft

Das Lastenheft dient als Grundlage für die Erstellung des Angebots und erfasst grob die vom Kunden definierten betriebswirtschaftlichen Ziele und den Weg ihrer technischen Realisierung. Ziel des Lastenheftes ist es, die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Pflichtenheftes zu liefern. Es umfasst die konkretisierbaren Vereinbarungen der Parteien. Neben den wesentlichen Daten, die erforderlich sind, um das Pflichtenheft herstellen zu können, umfasst das Lastenheft die Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Erstellung des Pflichtenheftes und den Terminplan für die Erstellung des Pflichtenheftes.

§ 7 Erstellung des Pflichtenhefts

  1. Das Pflichtenheft ist die ausführliche Beschreibung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen, die erforderlich sind, um das Ziel der Anpassung zu realisieren. Es beinhaltet die konkrete Vereinbarung der Parteien. Ziel des Pflichtenheftes ist es, die Spezifikation für die Erstellung des Customizing zu sein und einen Maßstab für die Frage darzustellen, ob das Werk vereinbarungsgemäß erfüllt ist.

  1. Das Pflichtenheft ist so genau zu erstellen, dass es möglich ist zu überprüfen, ob Schrodt Informatik die ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen erfüllt hat, ob der Kunde zur Abnahme der angepassten Software verpflichtet ist und dient auch als Maßstab dafür, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt oder nicht. Es hat Zielbestimmungen beider Parteien, Qualitätsmerkmale, die Systemumgebung und Anwendungsbereiche, Entwicklungszeiten und Zielumgebung, die Erfassung von Durchführbarkeitsrisiken, Verantwortlichkeiten, Terminpläne, Kosten, Mitwirkungs.pflichten des Kunden bei der Realisierung und die Abnahmeprozedur zu erfassen.

  1. Schrodt Informatik ist dazu verpflichtet, die vom Kunden geforderten Funktionalitäten technisch abzubilden, sie schuldet aber keine Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Qualität des Auftrages des Kunden. Schrodt Informatik ist gleichwohl verpflichtet, evidente Fehler unverzüglich anzuzeigen.

  1. Das Pflichtenheft wird gegen das Lastenheft abgenommen. Die Möglichkeit der Teilabnahme einzelner Teile des Pflichtenheftes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  1. Der Kunde hat die Pflicht, die Abnahme des Pflichtenhefts binnen 10 Werktagen ab dessen Übergabe zu erklären. Sollte der Kunde innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht erklären, wird die Vergütung auch dann fällig. Schrodt Informatik wird den Kunden auf die Folgen des Schweigens gesondert hinweisen. Sollte der Kunde die Abnahme berechtigt ganz oder teilweise verweigern, erhält Schrodt Informatik nach Darlegung der Gründe innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Nachbesserung des Lastenhefts.

  1. Sollten die beanstandeten und von der Schrodt Informatik zu vertretenden Mängel des Lastenhefts nicht binnen angemessener Frist behoben sein, gelten die Regelungen der §§ 13 und 14.

§ 8 Rechte an dem Pflichtenheft

Die Rechte an dem Pflichtenheft gehen erst mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Summe, die für die Fertigstellung der Anpassungsarbeiten vereinbart wurde, auf den Kunden über.

§ 9 Realisierung des Systems

  1. Nach der Abnahme des Pflichtenhefts realisiert Schrodt Informatik den dort beschriebenen Inhalt. Die detaillierten Abläufe, Rechte und Pflichten beider Parteien für die Fertigstellung der angepassten Software ergeben sich aus dem Pflichtenheft. Der Kunde hat die erforderlichen Mitwirkungspflichten wie dort vereinbart zu erbringen.

  1. Die Abnahme der erstellten Software erfolgt nach dem in § 13 Abnahme(Abnahme) dieses Vertrags gesondert beschriebenen Verfahren.

  1. Die Fristen richten sich nach dem durch beide Vertragsparteien permanent aktualisierten Projektzeitplan, der Bestandteil des Pflichtenheftes ist. Andere als im Projektzeitplan enthaltene Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in einer separaten Vereinbarung schriftlich oder in Textform fixiert wurden. Änderungen können nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen.

  1. Sollte aus Sicht von Schrodt Informatik absehbar sein, dass die im Projektzeitplan genannten Termine und Fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, so meldet Schrodt Informatik dies unverzüglich nach Kenntnis der zu den Terminverschiebungen führenden Gründe.

  1. Wünscht der Kunde eine Realisierung unter Berücksichtigung neuer Software-Releases der Standardsoftware, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Pflichtenhefts noch nicht verwendet werden sollten, so steht die Realisierung solcher Aufträge unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung der Schrodt Informatik. Schrodt Informatik hat den Kunden aber in jedem Falle über mögliche Lieferschwierigkeiten in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Nachträgliche Änderungen der vereinbarten Leistungen / change management

  1. Sofern sich nach der Abnahme des Pflichtenhefts ergibt, dass dieses inhaltlich zu korrigieren ist, um die ursprünglichen Ziele des Projektes zu erreichen und sich daraus eine Änderung in der Realisierung ergibt, so hat das Projektteam die Aufgabe, das „Change Management Verfahren“ durchzuführen. Das Verfahren ist wie folgt durchzuführen:

  1. Der Kunde kann auch nach Abnahme des Pflichtenhefts die Änderungen des Pflichtenhefts verlangen, es sei denn, dies ist für die Schrodt Informatik unzumutbar. Die Änderung ist schriftlich hinsichtlich der Anforderung und des Umfangs der Änderung zu dokumentieren. Schrodt Informatik hat dem Kunden ein Angebot unter Angabe des Realisierungszeitraums, der geplanten Termine und Auswirkungen auf das Gesamtprojekt zu unterbreiten. Das Projektteam hat die Entscheidung des Kunden zu dokumentieren. Konsentierte Änderungen des Pflichtenhefts und des Projektplan sind schriftlich oder zumindest in Textform festzuhalten.

  1. Der Kunde kann einmal verlangen, dass die weiteren Arbeiten zur Fertigstellung der Software bis zur notwendigen Entscheidung über die Anpassung des Pflichtenhefts unterbrochen werden.

  1. Stellt sich nach der Abnahme des Pflichtenhefts heraus, dass dieses Fehler beinhaltet, ohne dass evident ist, welche Partei den Fehler zu vertreten hat, so soll die fristgerechte Fertigstellung der angepassten Software Vorrang vor anderen Interessen der Parteien haben. Insofern wird empfohlen, dass die Parteien einen Modus vereinbaren, nach dessen Inhalt der Kunde unter diesen Voraussetzungen ohne Präjudiz verpflichtet ist, 50 % der etwaig von Schrodt Informatik geforderten Mehrvergütung zusätzlich zu den anderen vereinbarten Honoraren zu zahlen; und dass sich Schrodt Informatik ohne Präjudiz verpflichtet, die Mehrarbeit neben den anderen vereinbarten Arbeiten ungeachtet ihr möglicherweise zustehender Ansprüche auf Mehrvergütung zu leisten und deshalb auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten verzichtet. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, nach der Gesamtabnahme des Systems weitergehende Ansprüche gegen die andere Partei geltend zu machen.

  1. Sowieso Kosten: Weist das Pflichtenheft Fehler auf, so hat der Kunde den Mehraufwand zu tragen, sofern dieser auch entstanden wäre, wenn die geänderte Funktionsbeschreibung von vornherein im Pflichtenheft fixiert worden wäre. In diesem Fall trägt Schrodt Informatik nur den Aufwand für die Änderung des Pflichtenhefts selbst.

  1. Alle Änderungen des Projektes, die sich daraus ergeben, dass der Kunde den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang ändern oder erweitern will, sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

§ 11 Änderung der Systemumgebung während der Fertigstellung

  1. Schrodt Informatik erstellt das Pflichtenheft nur für eine bestimmte Systemumgebung, die vorab mit dem Kunden abzusprechen ist. Die erforderlichen Systemvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage „Systemvoraussetzungen“. Änderungen in der Systemvoraussetzung können die Funktionsfähigkeit der Software entscheidend beeinträchtigen. Schrodt Informatik erklärt ausdrücklich, dass eine Funktionsbeeinträchtigung, die in einer vom Kunden nach der Erstellung des Lastenheftes geänderten Systemumgebung festgestellt wird, nur dann zur Geltendmachung von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen führen kann, wenn der Kunde beweist, dass die Funktionsstörung nicht durch die Änderungen der Systemumgebung verursacht wurde.

  1. Änderungen der Systemumgebung während der Laufzeit des Projekts, die der Kunde für erforderlich erachtet, sind deshalb unbedingt mit Schrodt Informatik abzusprechen. Sie können unter Umständen einen kostenpflichtigen Change Request verursachen.

§ 12 Leistungsverzug

  1. Sollte eine der Parteien seine Pflichten aus dieser Vereinbarung verletzen, wird die verletzende Partei der verletzten Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu X % pro Kalendertag (excl. MwSt.) des Wertes der Leistungen die in Verzug sind zahlen, jedoch nicht mehr als X % des Gesamtwertes dieser Vereinbarung (excl. MwSt.). Andere Forderungen die sich aus dieser Vereinbarung ergeben könnten bleiben von dieser Vertragsstrafe unberührt.

  1. Sollten Sie das Projekt aus Gründen aussetzen (Projektstopp) die Schrodt Informatik nicht zu verantworten hat, verpflichten Sie sich Schrodt Informatik von diesem vorläufigen Projektstopp schadlos zu halten. Sie stimmen zu Schrodt Informatik die Anzahl Personentage zu den vereinbarten Tagessätzen zu vergüten, die innerhalb des Zeitraums des Projektstopps für das Projekt eingeplant und gemäß Projektplan abgestimmt waren. Die so festgestellten Bereithaltungskosten werden jeweils zum Ende eines Kalendermonats abgerechnet und sind dann fällig. Die Regelungen aus Abschnitt (1) findet für den Zeitraum des Projektstopps keine Anwendung. Um die Kosten für Sie möglichst gering zu halten können Sie Schrodt Informatik bitten ersuchen das zugeordnete Schrodt Informatik -Personal in anderen Projekten unterzubringen. Allerdings kann dies von Schrodt Informatik nicht garantiert werden und eine derartige Aufforderung durch Sie entbindet Sie nicht von Ihren Verpflichtungen.

§ 13 Abnahme

  1. Falls das Projekt aus mehreren Teilen besteht, werden diese jeweils sukzessive realisiert, getestet und abgenommen. Die Möglichkeit der Teilabnahme wird ausdrücklich vereinbart. Sie richtet sich danach, ob der Kunde einzelne Teile des Systems separat technisch funktional nutzen kann und diese ihm unter Berücksichtigung des Vertragszwecks auch zugemutet werden kann. Ob separate Abnahmefähigkeit vorliegt, richtet sich insbesondere auch nach den Vorgaben des Pflichtenhefts. Die Termine richten sich nach dem Projektplan.

  1. Die Funktionsprüfung erfolgt gegen das Pflichtenheft. Im Falle dessen, dass nach Abnahme des Pflichtenheftes Änderungen der von der Schrodt Informatik durchzuführenden Leistungen (changes) geschuldet waren, ist gegen die jüngste, konsentierte Fassung des Pflichtenhefts abzunehmen. Im Falle dessen, dass die Anpassungsarbeiten den Wert der Standardsoftware übersteigen, hat die Abnahme gegen das Leistungsverzeichnis und das Pflichtenheft stattzufinden.

  1. Zur Abnahme nehmen beide Parteien gemeinsam eine Funktionsprüfung der im Pflichtenheft beschriebenen Funktionen in der dort definierten Systemumgebung vor. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Abnahme des letzten Teilprojekts.

  1. Dabei gilt als Abnahmedatum im Falle der förmlichen Abnahme der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn das System die im Pflichtenheft beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung des Systems erheblich beeinträchtigen. Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von Schrodt Informatik nachgebessert, führen aber nicht dazu, dass der Kunde die Erklärung der Abnahme verweigern darf. Das Abnahmeprotokoll muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.

  1. Als Abnahmedatum gilt im Falle der konkludenten Abnahme der 10. Werktag, nach dem der Kunde das System nutzt, Schrodt Informatik den Kunden zur Erklärung der Abnahme auffordert und dieser die Abnahme ohne Angabe von Gründen nicht erklärt hat. Schrodt Informatik hat den Kunden allerdings schriftlich über die Folgen des Schweigens aufzuklären.

  1. Bestehen wesentliche Mängel, so hat Schrodt Informatik den Anspruch auf Behebung der Mängel mittels einer dem Projektumfang angemessenen Anzahl von Nachbesserungen.

§ 14 Haftung

Es gelten die Regelungen des § 6, Teil A.

§ 15 Gewährleistung / Datensicherung

  1. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Abnahme ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion im System gefährdet ist, kann Schrodt Informatik eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.

  1. Als vereinbart gelten die im Pflichtenheft beschriebenen Funktionen der Software in der dort beschriebenen Systemumgebung. Jegliche nachträgliche Veränderung der Systemumgebung durch den Kunden kann zu einer Beeinträchtigung der Funktionen führen, auch wenn die Systemumgebung „als normal“ zu bezeichnen ist. Angesichts der Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten wird keine Gewährleistung für eine „normale“ Systemumgebung, sondern nur für die vereinbarte Systemumgebung übernommen.

  1. Schrodt Informatik leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn Schrodt Informatik dem Kunden durch Lieferung neuer Software zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem Kunden zumutbar ist.

  1. Bei Rechtsmängeln leistet Schrodt Informatik zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft sie nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der Software oder tauscht die Software oder Teile hiervon aus.

  1. Schrodt Informatik ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

  1. Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

  1. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der Software nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen.

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche, sofern Schrodt Informatik nicht vorsätzlich oder arglistig handelte und keine Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben oder die Nichteinhaltung einer Garantiezusage vorliegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  1. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen wie Bereitstellung der Computer, Zugang zu diesen bzw. Ermöglichung des Zugriffes per DFÜ vorzunehmen, damit auftretende Fehler durch Schrodt Informatik so schnell wie möglich behoben werden können. Schrodt Informatik gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der Kunde eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Schrodt Informatik hat dem Kunden dies allerdings schriftlich mitzuteilen.

§ 16 Andere Regelungen

  1. Es gelten die Regelungen der AGB der Schrodt Informatik, Teil A Abschnitt I. Sofern zwischen den Regelungen des Teil A Abschnitt I und den hier vorliegenden Regelungen Widersprüche sichtbar werden, gehen die hier niedergelegten Regelungen vor.

  1. Die Übertragung der Nutzungsrechte richtet sich nach Teil A Abschnitt II.

_________________, den_______________ ___________________________

Stempel/Unterschrift Kunde

Vaihingen, den________________________ ___________________________

Schrodt Informatik GmbH