Schrodt Informatik GmbH – Obere Gasse 16 – 71665 Vaihingen/Enz

Teil C – Kauf von Standardsoftware

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§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Kunde erwirbt von Schrodt Informatik die im Angebot näher bezeichnete Standardsoftware. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung des Standardprogramms im Objektcode, Lieferung einer Bedienungsanleitung in Form elektronischer Dokumente, gegebenenfalls Beispielkonfigurationen. Die Leistungsbeschreibung der Software ist mitsamt der für den Betrieb erforderlichen Systemumgebung in der Online-Hilfe wiedergegeben.

  1. Für die Beschaffenheit der von Schrodt Informatik gelieferten Software ist die bei Lieferung gültige und dem Kunden mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung des Standardprodukts abschließend maßgeblich. Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen zu der im Angebot erwähnten und in einer zum Zeitpunkt der Überlassung objektiv gebräuchlichen Systemumgebung. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Schrodt Informatik nicht.

§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen

  1. Definitionen sind im Teil A der AGB aufgeführt.

  1. Vertragsbestandteile sind:

  1. Dieser Vertragstext.
  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schrodt Informatik, Teil A, Allgemeiner Teil und Lizenzbestimmungen.
  1. Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen des Teil A vor. Die Regelungen des Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.
  1. Es gelten ferner die im Vertrag genannten Anlagen:
  • A 1: Leistungsbeschreibung der Standardsoftware
  • A 2: Bedienungsanleitung der Standardsoftware

§ 3 Kaufpreis, Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar ohne Abzug mit Lieferung bzw. Bereitstellung der Software und Zugang der Rechnung.

  1. Der Preis richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag.

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

  1. Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. Sie ergeben sich aus dem Angebot bzw. dem Einzelvertrag. Neben diesem speziell Vereinbarten werden die folgenden allgemeinen Mitwirkungspflichten wie folgt geregelt:

  1. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, es sei denn es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Die Anforderungen sind in der jeweils aktuellen Fassung der Leistungsbeschreibung der Software dokumentiert.

  1. Der Kunde gewährt der Schrodt Informatik zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu der Software, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt

  1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

  1. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Schrodt Informatik die Software dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Schrodt Informatik gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Gerät die Schrodt Informatik in Verzug, so haftet Schrodt Informatik für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Kunden in einer Höhe von 15 %, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es liegt eine Verletzung einer Garantiezusage oder eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit vor.

  1. Im Falle der Versendung eines Datenträgers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über, sobald die Ware einem Spediteur, einem Frachtführer der Bahn, der Post oder dem Vertragspartner übergeben oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Die Lieferzeit ist – vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen – eingehalten, wenn die bestellte Ware versandbereit steht und der Vertragspartner hiervon unterrichtet wurde.

§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde hat die gelieferte Software anhand der Leistungsbeschreibung und der im Einzelvertrag niedergelegten Vereinbarungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel binnen einer angemessenen Zeitspanne zu rügen. Rügt er nicht oder zu spät, verliert der Kunde seine Rechte zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

§ 7 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

  1. Schrodt Informatik leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn Schrodt Informatik dem Kunden durch Lieferung neuer Software zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem Kunden zumutbar ist.

  1. Behaupten Dritte Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der Software entgegenstehen, unterrichtet der Kunde die Schrodt Informatik unverzüglich. Er ermächtigt die Schrodt Informatik hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Schrodt Informatik ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen eigenen pflichtwidrigen Verhalten beruhen.

  1. Schrodt Informatik ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

  1. Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

  1. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der Software nicht wesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen. Für die Leistung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gelten die unter Teil A der AGB der Schrodt Informatik festgelegten Grenzen.

  1. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der Schrodt Informatik. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die infolge eines Mangels der Software geltend gemacht werden, der vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit

sowie einer Verletzung von Garantiezusagen. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Andere Regelungen

  1. Es gelten die Regelungen der AGB der Schrodt Informatik, Teil A Abschnitt I. Sofern zwischen den Regelungen des Teil A Abschnitt I und den hier vorliegenden Regelungen Widersprüche sichtbar werden, gehen die hier niedergelegten Regelungen vor.

  1. Die Übertragung der Nutzungsrechte richtet sich nach Teil A Abschnitt II.