Schrodt Informatik GmbH – Obere Gasse 16 – 71665 Vaihingen/Enz

Teil D – Softwarepflegevertrag

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§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Softwarepflegevertrags ist die Pflege der Standardsoftware X und nach gesonderter Vereinbarung auch der individuell von der Schrodt Informatik angepassten und programmierten Software. Die genaue Festlegung erfolgt in der Anlage A 1 (nachfolgend “zu pflegende Programme”).

Die Softwarepflege umfasst die Leistungen Fehlerbehebung, Verbesserung der Software und Erbringung von Beratungsleistungen über eine Hotline. Die einzelnen Leistungen werden im § 3 genau beschrieben.

§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen

  1. Es gelten im Falle von Widersprüchen in der hier aufgeführten Reihenfolge:

  1. Das/die letzte aktuelle schriftliche Angebot/Auftragsbestätigung von Schrodt Informatik.

  1. Dieser Vertragstext

  1. Die Regelungen des Teil A der AGB der Schrodt Informatik.

Als Anlagen zu diesem Vertrag werden geführt:

  • Anlage A 1: Die Anlage beinhaltet die exakte Aufzählung der jeweilig zu pflegenden Software. Jeweils ausgelieferte Releasestände sind zu doukumentieren. Sofern die Parteien die Pflege der individuell von der Schrodt Informatik für den Kunden angepassten und erstellten Software vereinbart haben, umfasst die Aufzählung auch diese Software samt der jeweilig aktuellen Release. Die Anlage hat auch jeweils die dem Kunden übertragenen Lizenzen zu beinhalten.

  • Anlage A 2: Die Leistungsbeschreibung der zu pflegenden Software. Diese umfasst die Leistungsbeschreibung der in der Anlage A 1 erfassten Software. Sie besteht immer in der Leistungsbeschreibung der Standardsoftware. Die Leistungsbeschreibung hat unbedingt Angaben über die jeweils von der Schrodt Informatik freigegebene Systemumgebung zu beinhalten. Sofern die Parteien übereingekommen sind, dass speziell für den Kunden angefertigte oder modifizierte Software zu pflegen ist, hat die Leistungsbeschreibung auch diese Teile zu umfassen. Die Leistungsbeschreibung ist der jeweils neusten von der Schrodt Informatik gelieferten Fassung anzupassen.

  • Anlage A 3: Die Bedienungsanleitung der zu pflegenden Software. Sie besteht aus den der Schrodt Informatik herausgegebenen elektronischen und schriftlichen Anwenderhilfen, Spezifikationen und Beschreibungen. Es gelten die für die Anlage A 2 getroffenen Regelungen entsprechend.

  1. Definitionen

  1. Standardsoftware bezeichnet X in der angebotenen Version basierend X, das im Laufe des Vertragsverhältnisses von der Schrodt Informatik geliefert wird. Die Lieferung beginnt mit der neusten vom Hersteller erhältlichen Version der Software, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

  1. Angepasste Software: Nur die Software, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses für den Kunden erstellt wird.

  1. Systemumgebung: Der Begriff Systemumgebung bezeichnet die zum Betrieb der Software erforderliche Hardware und Software. Es gelten die Systemvoraussetzungen, die in dem / der Angebot/Auftragsbestätigung genannt sind.

  1. Fehlerklassen

Auftretende Fehler werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde, betriebseinschränkende oder sonstige Fehler eingeordnet.

  1. Ein betriebsverhindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist.

  1. Ein betriebsbehindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms nur stark eingeschränkt möglich ist und die Fehlfunktion nicht durch vertretbare organisatorische Maßnahmen umgangen werden kann.

  1. Ein betriebseinschränkender Fehler liegt vor, wenn die Nutzbarkeit des Programms eingeschränkt ist, dieser Mangel kurzfristig durch eigene Leistungen des Kunden kompensiert werden kann, das Vorhandensein des Fehlers die Arbeitsweise des Programms aber so einschränkt, dass das Verbleiben des Fehlers dem Kunden nicht bis zur Auslieferung des nächsten Releases zumutbar ist.

  1. Nicht wesentliche, sonstige Fehler sind leichte Fehler, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Software haben. Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben.

§ 3 Leistungen

Der Wartungs- und Pflegevertrag umfasst im Einzelnen die folgenden Leistungen:

  1. Fehlerbeseitigung

  1. Grundsatz

Schrodt Informatik beginnt innerhalb der definierten Fristen mit der Beseitigung gemeldeter Softwarefehler.

  1. Systemumgebung

Viele Kunden ändern während der Zeit, in der sie ein Programm benutzen, die Systemumgebung. Zum Beispiel wird neue Hard- oder Software installiert oder ausgetauscht. Diese Änderungen können die ordnungsgemäße Funktionsweise der Software unter Umständen stark beeinträchtigen. Gewährleistet wird die Erbringung der vertraglich vereinbarten Funktionen in der vereinbarten Systemumgebung (Anlage A2) zum Zeitpunkt der Lieferung des neuen Releases. Sollte der Kunde die Systemumgebung später ändern kann es dazu kommen, dass die Software nicht mehr richtig funktioniert. In diesen Fällen liegt u.U. kein Gewährleistungsfall vor, dessen Kosten mit der Wartungspauschale abgegolten sind. Wir können insofern nur davor warnen, die Systemumgebung ohne Rücksprache mit uns zu ändern oder neue Softwarereleases einzuspielen, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Systems getestet wurde. Der Kunde wird insofern verpflichtet, die entsprechenden Installationshinweise zu beachten oder gelieferte Softwarereleases in einer Systemumgebung zu testen, die der Systemumgebung gleicht, in der er die Software produktiv verwendet. Die jeweils aktuellen Hinweise der Schrodt Informatik [Pflegehinweise in der Anlage A 2] über die Systemumgebung sind unbedingt zu beachten.

  1. Umgehungslösungen

Bietet Schrodt Informatik dem Kunden Umgehungslösungen zur Vermeidung oder Beseitigung von Fehlern oder zur Vermeidung von Ausfällen an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und – wenn und sobald es für ihn zumutbar ist – auf seiner Hardware gem. den Installationsanweisungen von Schrodt Informatik zu installieren. Die Zumutbarkeit richtet sich danach, ob der Kunde die Software dem Vertragszweck entsprechend verwenden kann.

  1. Lieferung von neuer Software

  1. Leistung

Schrodt Informatik wird die gepflegten Programme während der Vertragslaufzeit an sich ändernde gesetzliche oder technische Normen innerhalb einer angemessenen Frist anpassen. Ebenfalls werden die gepflegten Programme an den jeweils gebräuchlichen Versionen der Systemumgebung angepasst. Diese Verpflichtung entfällt, wenn/soweit die Anpassung für die Schrodt Informatik mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist. In einem derartigen Fall wird die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung vorgenommen.

  1. Weitergehende Anpassungen an Nutzungserfordernisse, die sich aus individuellen Anforderungen des Kunden ergeben, sind nicht Teil der nach dieser Vorschrift geschuldeten Leistung.

  1. (Sogenannte Major upgrades, die durch einen Wechsel der Versionsnummer links vor dem Komma gekennzeichnet werden (also z.B. von 5.9 auf 6.0) sind nicht Gegenstand dieses Pflegevertrags, sondern gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Die Einordnung der jeweiligen Programmfassung unter die Begriffe ,,Update“, ,,Upgrade“, ,,Version“ und ,,Release“ steht im billigen Ermessen der Schrodt Informatik.

  1. Sofern die Bedienung des Programms sich ändert oder neue Funktionen hinzutreten, wird auch die Bedienungsanleitung des Programms aktualisiert (Anlage A 3). Diese steht in Form einer Online Hilfe zur Verfügung.

Im Rahmen der User-Group des zu pflegenden Programms besteht für den Kunden die Möglichkeit, Anregungen zu möglichen Weiterentwicklungen zu geben. Schrodt Informatik wird Anregungen des Kunden ernsthaft prüfen. Ein Anspruch auf Verwirklichung/Umsetzung dieser Anregungen besteht jedoch nicht.

  1. Schrodt Informatik kann nach billigem Ermessen bestimmen, ob die programmtechnischen Leistungen durch Lieferung neuer Software oder durch Hinweise an das Personal des Kunden zur Eingabe von Programmänderungen oder durch Änderungen von Programmparametern erbracht werden.

  1. Der Kunde kann die Annahme der neuen Software ablehnen, wenn diese nicht abwärtskompatibel ist und nicht die gleichen oder verbesserten Funktionen und Eigenschaften aufweist wie das durch sie ersetzte Programm. Das Ablehnungsrecht besteht auch dann, wenn die Umstellung auf die angebotene fehlerfreie Version mit unzumutbaren Kosten für den Kunden verbunden wäre, die unmittelbar aus der Umstellung der Software folgen und der Kunde gezwungen ist, die neu ausgelieferte Software aus gesetzlichen Gründen zu verwenden.

  1. Opfergrenze: Die Verpflichtung zur Lieferung neuer Software entfällt, wenn dies für die Schrodt Informatik mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist. Die Unzumutbarkeit ist indiziert, wenn die für die Anpassung des Programmes erforderlichen Personalkosten in dem Jahr, in dem die Anpassungsleistung zu erbringen sind, 10 % höher liegen als bei Vertragsabschluss, die erhöhten Personalkosten nicht durch höhere Gewinne oder anderweitige Kosteneinsparungen kompensiert werden können und seit dem Zeitpunkt des Beginns der Pflegeleistung mindestens ein Jahr vergangen ist und zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Anpassung der Vergütung zustande kommt.

  1. End of life: Die von Schrodt Informatik erstellte Software besteht teilweise seit mehreren Jahren. Es ist nicht möglich, jegliche ältere Version dieser Software fortwährend weiterzuentwickeln und zu pflegen. Schrodt Informatik entwickelt und pflegt nur Programme (einschließlich der jeweils dazugehörigen Komponenten), die entweder mit dem aktuellen oder dem letzten vorherigen Release dieser Programme kompatibel sind. Schrodt Informatik wird die Kündigung der Pflege einer Basisversion der Software (4.x oder 5.x) mit einer Frist von mindestens 18 Monaten ankündigen. Sollte der Kunde nach Ablauf dieser Frist den Wunsch haben, Software zu verwenden, deren Pflege von der Schrodt Informatik nicht mehr standardmäßig am Markt angeboten wird, ist die Pflege dieser Software nicht mehr von der Pflegegebühr gem. § 6 Abs. 1 gedeckt, sondern gesondert nach § 4 dieser Vereinbarung zu beauftragen.

  1. Hotline

  1. Schrodt Informatik erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Programme. Betreuungsaufgaben werden montags bis donnerstags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – 16:30 Uhr, freitags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – 14:30 Uhr durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Baden-Württemberg) wird keine Hotline betrieben. Es gilt die Zeitzone Berlin.

  1. Beratung im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines softwaretechnischen Problems des Kunden im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen.

  1. Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Software.

  1. Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion der Software zu beachten.

§ 4 Sonstige Leistungen / Nicht von der Pauschale umfasste Leistungen

  1. Schrodt Informatik wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach § 3 dieses Pflegevertrages enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für

  • Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 3 dieses Vertrages an Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistung ist;

  • Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik vor Ort beim Kunden,

  • Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik vor Ort beim Kunden, soweit diese nicht nach § 3 erforderlich sind;

  • Arbeiten und Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten Programmen;

  • sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Bürostunden von Schrodt Informatik vorgenommen werden;

  • Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von Schrodt Informatik nicht autorisierten Personen erfolgt sind;

  • Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Schrodt Informatik zu vertretende Umstände erforderlich werden;

  • Arbeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht- und Versandkosten;

  • Arbeiten, die infolge einer durch den Kunden verursachten Änderungen der Systemumgebung.

  • Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;

  • Leistungen zur Anpassung der Software an vom Kunden geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme;

  1. Schrodt Informatik ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. Schrodt Informatik wird sich aber im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der gepflegten Programme erforderlich ist.

§ 5 Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde wird Schrodt Informatik bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere

  • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Ent.scheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Schrodt Informatik kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.

  • bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von Schrodt Informatik gestellter Formulare – Schrodt Informatik einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen melden;

  • festgestellte Fehlfunktionen Schrodt Informatik in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung stellen;

  • Schrodt Informatik im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Schrodt Informatik Beauftragten an.halten;

  • den für die Durchführung der Software-Pflegeleistungen von Schrodt Informatik beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die gepflegten Programme gespeichert und/oder geladen sind;

  • die von Schrodt Informatik erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von Schrodt Informatik einspielen und immer die von Schrodt Informatik übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten;

  • alle im Zusammenhang mit den gepflegten Programmen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;

  1. Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist Schrodt Informatik zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist Schrodt Informatik berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats.

§ 6 Vergütung

  1. Die Pflegegebühr richtet sich nach der Einzelvereinbarung zwischen den Parteien. Sie ist ausschließlich für die in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 genannten Leistungen der Schrodt Informatik zu zahlen. Sie ist jährlich im Voraus in einer Summe zu Beginn eines Vertragsjahres fällig.

  1. Die Vergütungspflicht beginnt in dem Moment, in dem die Erstinstallation der Software beim Kunden stattgefunden hat. Sofern Schrodt Informatik dem Kunden die in der Anlage A 1 genannte Software ausgeliefert und installiert hat, beginnt die Vergütungspflicht in dem Moment, in dem die Software erstmals produktiv nutzbar war. Dies ist der Moment, in dem die Software das erste Mal komplett beim Kunden installiert wurde. Sie beginnt für die anderen Teile der Software in dem Moment, in dem die anderen Teile erstmals installiert und vom Kunden abgenommen wurden.

  1. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz.

  1. Schrodt Informatik ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, wenn die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in dem Jahr, in dem die Leistungen zu erbringen sind, um mehr als 10 % höher liegen als bei Vertragsabschluss, die erhöhten Kosten nicht durch höhere Gewinne oder anderweitige Kosteneinsparungen kompensiert werden können und seit dem Zeitpunkt des Beginns der vertragsgegenständlichen Leistungen mindestens ein Jahr vergangen ist. Der Kunde hat ebenfalls das Recht, eine Minderung der Vergütung zu verlangen, wenn die Kosten für die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend dem Vorgenannten gesunken sind.

  1. Zusätzliche, nicht in dem § 3 aufgeführte Leistungen der Schrodt Informatik sind vom Kunden jeweils gesondert, entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden aktuellen Preisliste der Schrodt Informatik zu vergüten. Die Rechnungen hierzu sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

  1. Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen der Schrodt Informatik vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 4 handelt.

§ 7 Nutzungsrechte

Die Übertragung der Nutzungsrechte an der ausgetauschten oder neu gelieferten Software richtet sich nach den §§ 3 ff. der Lizenzbestimmungen des Teil A der AGB der Schrodt Informatik.

§ 8 Fehlerbehebung – Servicelevel

  1. Für die Fehlerbeseitigung gelten die folgenden Definitionen:

  1. Fehlerklassen

Es gelten die Definitionen des § 2 Abs. 3

  1. Reaktionszeit ist der Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Beginn der Fehlerbeseitigung mit der ersten Statusmeldung an den meldenden Kunden.

  1. Fehlerbehebungszeit ist der Zeitraum vom Eingang der Fehlermeldung bei Schrodt Informatik bis zum Abschluss der Fehlerbeseitigung oder zumindest Installation einer für den Kunden zumutbaren Umgehungsmöglichkeit. Die Fehlerbehebungszeit ist nicht gleichzusetzen mit der Reaktionszeit. Diese bezeichnet den Zeitraum vom Eingang der Meldung über das Bestehen eines Fehlers bis zu dem Beginn mit der Arbeit, die der Fehlerbehebung dient.

  1. Service Level

Die Durchführung der Fehlerbeseitigung erfolgt zu den regulären Geschäftszeiten von Schrodt Informatik von montags bis donnerstags von 8:30–12:30 und 13:00–16:30, freitags von 8:30–12:30 und 13:00–15:00. Es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Baden-Württemberg. Es gilt die Zeitzone Berlin.

Level

Definition

Leistung Schrodt Informatik

1

Betriebsverhindernder Fehler

  1. Reaktionszeit: Spätestens am nächsten Werktag nach Eingang der Fehlermeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.

  2. Fehlerbehebungszeit: Schrodt Informatik wird mit der Fehlerbehebung innerhalb eines Werktages beginnen und solange Mitarbeiter einsetzen, bis eine Fehlerbeseitigung erfolgt oder eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde.

2

Betriebsbehindernde Fehler

  1. Reaktionszeit: Spätestens am übernächsten Werktag nach Eingang der Fehlermeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.

  2. Fehlerbeseitigungszeit: Schrodt Informatik wird mit der Fehlerbehebung innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Fehlermeldung beginnen und solange Mitarbeiter einsetzen, bis eine Fehlerbeseitigung oder zumindest eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde.

3

Betriebseinschränkende Fehler

  1. Reaktionszeit: Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Fehlermeldung.

  2. Fehlerbehebungszeit: Schrodt Informatik wird eine erste Antwort zu den Wünschen nach ergänzenden Informationen oder Klarstellung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Fehlermeldung zur Verfügung stellen und eine Umgehungslösung sowie Programmverbesserungen gegebenenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Updates berücksichtigen.

4

Sonstige Fehler, unwesentliche Fehler, leichte Fehler

  1. Diese Fehler sind Mängel, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Software haben. Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben.

  1. Auftretende Fehler werden im Rahmen der Fehlermeldung von den Parteien einvernehmlich in die unter Absatz 3 genannten Fehlerkategorien klassifiziert. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet Schrodt Informatik über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.

§ 9 Gewährleistung für die Fehlerbehebung

  1. Nicht als fehlerhaft gilt eine Fehlerbehebung, bei der Schrodt Informatik anstelle der Fehlerbehebung der eigentlich defekten Software dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung anbietet. Schrodt Informatik ist berechtigt, die zu pflegende Software zu Zwecken der Nachbesserung zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale und die Bedienung der Software nicht ändern und für ihn keine Kosten mit der Nutzung der Umgehungsmöglichkeit verbunden sind.

  1. Gelingt es Schrodt Informatik innerhalb der in § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht, bestehende Fehler zu beheben, so ist der Kunde berechtigt, Ansprüche auf Nachbesserung und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Nach Fehlschlagen einer angemessen Frist zur Nachbesserung kann der Kunde außerdem den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung erklären. Das Recht auf die Erklärung auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der Software nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Es gelten die Definitionen des § 2 Abs. 3.

  1. Verlangt der Kunde nach Beendigung des Pflegevertrages unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an dem Programm, trägt er die Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Auftragnehmer erbrachten Pflegeleistung beruht, sofern er oder Dritte in seinem Auftrag das Programm und/oder die empfohlene Systemumgebung im Verhältnis zu den Anlagen A 1 geändert haben.

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange Schrodt Informatik zur Fehlerbehebung bereit ist und dem Kunden eine weitere Nachbesserung durch Schrodt Informatik zumutbar ist.

  1. Änderungen der Software oder der Systemumgebung

  1. Sofern der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden an der vertragsgegenständlichen Software Änderungen vornehmen, obliegt Schrodt Informatik keine Pflicht zur Fehlerbehebung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Fehler nicht auf die Veränderung der Software zurückzuführen ist und dass diese Veränderung eine Fehleridentifizierung und -Beseitigung nicht erschwert hat.

  1. Sofern der Kunde ohne Zustimmung der Schrodt Informatik die Systemumgebung nach der Erstinstallation oder der Abnahme der Software (Anlage A 1) in Bezug zu den in der Anlage A 2 geregelten Inhalten ändert, trägt er die Beweislast dafür, dass ein Mangel nicht durch die Veränderung der Systemumgebung, sondern durch die Software verursacht wurde.

  1. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Abnahme der Leistung, mittels derer der Fehler behoben wurde. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Fehlerbehebung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat und/ oder durch den Fehler eine Garantiezusage verletzt wird und/oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

  1. Sofern die Fehlerbehebung im Rahmen der Nachbesserung erfolgte, hat der Kunde die ordnungsgemäße Leistungserbringung kurz in Textform zu bestätigen. Sofern die Fehlerbehebung nicht im Rahmen der im § 3 genannten Leistungen erfolgte, hat der Kunde die Abnahme zu erklären. Hat der Kunde zehn Tage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn Schrodt Informatik den Kunden auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der Kunde hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend macht.

  1. Stellt sich heraus, dass von der Schrodt Informatik erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen. Bei Kostenersatz durch den Kunden sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostenansätze der Schrodt Informatik zugrunde zu legen.

§ 10 Gewährleistung für die Lieferung neuer Software (§ 3 Abs. 2)

  1. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Übergabe ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion im System gefährdet ist, kann Schrodt Informatik eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.

  1. § 377 HGB ist bei der Lieferung neuer Software zu beachten, sofern die Software nicht von der Schrodt Informatik selbst installiert wird. In diesem Fall ist die Installationsleistung und die Software durch den Kunden abzunehmen.

  1. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab der Installation, wenn Schrodt Informatik selbst die Installation durchgeführt hat. Sofern der Kunde die Installation durchgeführt hat, gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab der Übergabe der Software. Beide Verjährungsfristen gelten nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Fehler zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat und/ oder durch den Fehler eine Garantiezusage verletzt wird und/oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  1. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 3.

§ 11 Haftung

Es gelten die Regelungen des Teil A § 6 der Schrodt Informatik.

§ 12 Allgemeine Regelungen

Es gelten ergänzend die Regelungen des Teil A der AGB der Schrodt Informatik.