Schrodt Informatik GmbH – Obere Gasse 16 – 71665 Vaihingen/Enz

Teil E – Verkauf von Hardware

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Kunde erwirbt von Schrodt Informatik die im Angebot bezeichneten Geräte (Hardware) einschließlich der im Angebot genannten Betriebssoftware (zusammen im Folgenden auch als Produkte bezeichnet). Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Das Angebot ist Bestandteil des Vertrages.

  1. Für Hardware und Betriebssystem erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Benutzerhandbuch).

  1. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache (nicht ausschließliche) Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der im Angebot bezeichneten Geräte zu nutzen.

  1. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Sie können auf Anfrage durch Schrodt Informatik erbracht werden, bleiben jedoch einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Auf Wunsch des Kunden kann über weitere Leistungen des Anbieters (Beratung, Einweisung, Schulung) eine eigene Vereinbarung getroffen werden.

  1. Hardware und Betriebssoftware können (Re-)Exportrestriktionen der USA und des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.

  1. Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung. Am Betriebssystem erwirbt der Kunde ein einfaches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht.

§ 2 Lieferung, höhere Gewalt, Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung erfolgt frei Haus an die im Angebot angegebene inländische Anschrift. Lieferungen in das Ausland erfolgen nach gesonderter Vereinbarung im Angebot.

  1. Mit Übergabe der Produkte an den von Schrodt Informatik bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Schrodt Informatik wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

  1. Die Lieferfrist ist dem Angebot zu entnehmen.

Es gelten ergänzend die Regelungen des Teil A § 2 der Schrodt Informatik.

§ 3 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Hardware ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.

  1. Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten sind wesentliche Vertragspflichten. Sie begründen im Falle ihrer Nichterfüllung ein Einrederecht. Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten sind jeweils im Angebot vermerkt.

  1. Der Kunde wird die Vertragshardware nach Erhalt installieren und konfigurieren. Es ist Sache des Kunden, dass die hierfür gemäß den Richtlinien des Herstellers erforderliche System Umgebung bereit steht. Die Richtlinien des Herstellers sind diesem Vertrag in Anlage A 2 beigefügt.

§ 4 Vergütung

  1. Der Kunde zahlt Schrodt Informatik die in dem Angebot ausgewiesene Vergütung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die in Rechnung gestellten Beträge sofort bei Lieferung fällig. Zahlt der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht oder nur teilweise, so kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug.

  1. Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, ist Schrodt Informatik berechtigt, auf die offene Geldschuld des Kunden Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz ab Verzug zu berechnen.

§ 5 Sach- und Rechtsmängel

  1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die in § 1 bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen.

  1. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte

  • verändert hat oder

  • durch Dritte verändern ließ oder

  • mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,

es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens des Anbieters in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

  1. Ansprüche wegen Mängeln von neuen Produkten (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit handelt und/oder eine Garantiezusage und/oder der Schaden infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hervorgerufen wurde, in einem Jahr nach Lieferung. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  1. Ansprüche wegen Mängeln von gebrauchten Produkten (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit handelt und/oder eine Garantiezusage und/oder der Schaden infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hervorgerufen wurde, binnen des im Angebot genannten Gewährleistungszeitraums nach der Lieferung. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  1. Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Schrodt Informatik sollten die Mängel vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Anbieters entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Schrodt Informatik nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Die Mängelbeseitigung durch Schrodt Informatik kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.

Schrodt Informatik trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Erfüllungsort ist der im Angebot vermerkte Leistungsort. Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch bei Schrodt Informatik entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern und/oder Schadensersatz verlangen.

  1. Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen, nicht nur unwesentlichen Mängeln.

  1. Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist Schrodt Informatik berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

§ 6 Garantie

  1. Leistet der Hersteller der Vertragsprodukte eine Garantie, so wird Schrodt Informatik diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der Kunde verbindlich unterschrieben an Schrodt Informatik zurückleiten wird. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Garantie ergibt sich aus dem Angebot i.V.m. der Garantiekarte des Herstellers.

  1. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängel direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung u.ä.

§ 7 Schadensersatz

Es gelten die Regelungen des Teil A § 6 Abs. 4 der Schrodt Informatik.

§ 8 Allgemeine Regelungen, Vertragsbestandteile, Schriftform

  1. Es gelten ergänzend die Regelungen des Teil I, des Teil A der AGB.

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  1. Folgende Anlagen sind außerdem Vertragsbestandteil:

Anlage A 1: Angebot, in dem die Geräte (Hardware) sowie die Betriebssoftware genau bezeichnet sind.

Anlage A 2: Richtlinien des Herstellers.