Schrodt Informatik GmbH – Obere Gasse 16 – 71665 Vaihingen/Enz

Teil F – Fullservicevertrag Hardware

  1. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

  1. Sofern Garantievereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Kunden zustande kommen, gelten dessen AGB.

  1. Definitionen

  1. Systemumgebung: Der Begriff Systemumgebung bezeichnet die zum Betrieb der Geräte erforderliche Hardware und Software. Es gelten die Systemvoraussetzungen, die im Angebot genannt sind.

  1. Fehlerklassen

Auftretende Fehler werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde, betriebseinschränkende oder sonstige Fehler eingeordnet:

(aa.) Ein betriebsverhindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Produktes beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist.

(bb.) Ein betriebsbehindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Produkts nur stark eingeschränkt möglich ist und die Fehlfunktion nicht durch vertretbare organisatorische Maßnahmen umgangen werden kann.

(cc.) Nicht wesentliche, sonstige Fehler sind leichte Fehler, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Produkte haben.

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme der Vollwartung der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführten EDV-Geräte und -Anlagen (nachfolgend: ,,Vertragsgeräte“) durch Schrodt Informatik

  1. Schrodt Informatik erbringt im Rahmen dieses Vertrages die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit der Zahlung der in § 12 Ziff. 1 festgelegten Vergütung abgegolten sind. Andere Leistungen sind gesondert zu vergüten.

  1. Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigen Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, wird von Schrodt Informatik im Rahmen dieses Vertrages nicht geschuldet. Schrodt Informatik ist auf Anfrage des Kunden verpflichtet, solche Störungen oder Ausfälle zu beseitigen, wenn ihr die Leistungserbringung zumutbar ist. Schrodt Informatik ist aber berechtigt, die erbrachten Leistungen hierfür separat in Rechnung zu stellen.

  1. Schrodt Informatik behält sich vor, vertraglich nicht geschuldete, vom Kunden aber abgerufene und in Anspruch genommene Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen für die Leistungserbringung

  1. Schrodt Informatik erstellt bei Vertragsbeginn ein Geräteübernahmeprotokoll. Im Geräteübernahmeprotokoll festgestellte Gerätemängel beseitigt Schrodt Informatik im Rahmen der geschuldeten Instandsetzung, wenn nicht die Mängelbeseitigung im Einzelfall über übliche Instandsetzungsmaßnahmen hinausgeht; hierauf weist Schrodt Informatik den Auftraggeber im Geräteübernahmeprotokoll hin. Im Falle eines solchen Hinweises ist Schrodt Informatik berechtigt, die Instandsetzung eines solchen Gerätes separat zu stellen.

  1. Schrodt Informatik erbringt Leistungen nur während ihrer üblichen Geschäftszeiten (zurzeit. werktags Montag bis Freitag 8.00–17.00 Uhr). Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Erforderliche Termine werden zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden abgestimmt.

§ 3 Leistungsort und Umsetzung

  1. Leistungsort für die Wartung von Auftraggebergeräten ist die in Anlage 1 genannte Betriebsstätte des Kunden und der dort angegebene Installationsort. Im Bedarfsfall ist Schrodt Informatik berechtigt, die Wartungsarbeiten in einer ihrer Werkstätten durchzuführen; in diesem Fall wird Schrodt Informatik dem Kunden ein Ersatzgerät ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung stellen.

  1. Die Umsetzung von Geräten an einen anderen als den im Wartungsschein genannten Leistungsort ist Schrodt Informatik durch den Kunden spätestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Jede Umsetzung von Geräten oder relevanten Systemteilen hat durch Schrodt Informatik zu erfolgen.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Schrodt Informatik schriftlich von einer veranlassten Umsetzung von Geräten an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Leistungsort, etwa im Rahmen einer Geschäftssitzverlegung, zu informieren. In diesem Fall wird Schrodt Informatik die Wartung fortsetzen, wenn damit kein erhöhter Aufwand verbunden ist, also zB der neue Aufstellungsort innerhalb eines Gebietes liegt, in dem Schrodt Informatik bereits gleichartige Geräte betreut. Beeinflusst die Umsetzung den Aufwand für die Erbringung der Leistung, so ist Schrodt Informatik berechtigt, ihre Zustimmung zur Umsetzung der Geräte an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Leistungsort von der Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung abhängig zu machen.

  1. Führt die Umsetzung zu einem für Schrodt Informatik unzumutbaren, zusätzlichen Aufwand, wird Schrodt Informatik seine Zustimmung hierzu rechtzeitig vorher schriftlich verweigern. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Wartung der von der Umsetzung betroffenen Vertragsgeräte endet in diesem Fall mit dem Tag der Umsetzung; Der Kunde bleibt bis zum Vertragsende zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.

  1. Die Einbeziehung weiterer Geräte im Falle späterer Systemerweiterungen in den Leistungsumfang dieses Vertrages bedarf einer erneuten, schriftlichen Auftragsbestätigung durch Schrodt Informatik.

  1. Der Kunde ist zu eigenmächtigen Änderungen oder Ergänzungen von Geräten nicht berechtigt; geplante Veränderungen der Geräte sind dem Auftragnehmer schriftlich vorher anzukündigen. Wirken sich diese nach Auffassung von Schrodt Informatik wesentlich auf den Wartungsaufwand aus oder sind diese für Schrodt Informatik unzumutbar, wird Schrodt Informatik dies dem Kunden unverzüglich mitteilen und auf Aufforderung des Kunden ein neues Angebot unterbreiten. Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, läuft der Vertrag unverändert bis zum Vertragsende.

  1. Schrodt Informatik hat die derzeit dem Kunden vorliegenden Geräteherstellerdokumentationen für die Vertragsgeräte erhalten; sie sind in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgelistet. Fehlende oder nicht aktualisierte Geräteherstellerdokumentationen sind in Anlage 3 aufgezählt; Schrodt Informatik wird diese direkt beim Gerätehersteller anfordern.

§ 4 Instandsetzung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler, den Ablauf von Systemausfällen, Geräteausfälle und/oder sonstige Probleme (kurz: ,,Störungen“) so genau wie möglich zu beschreiben. Schrodt Informatik beseitigt gemeldete Störungen innerhalb angemessener Frist; nach Eingang der Fehlermeldung teilt Schrodt Informatik Schrodt Informatik dem Kunden mit, wann und innerhalb welchen Zeitrahmens er den gemeldeten Fehler beseitigen wird. Unterbleibt eine für Schrodt Informatik nachvollziehbare Beschreibung, wird Schrodt Informatik den Auftraggeber auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen und nach Ablauf der ggf. durchzuführenden eigenen Analyse einen neuen Zeitrahmen für die Fehlerbeseitigung nennen.

  1. Falls Schrodt Informatik innerhalb angemessener Zeit die Funktionsfähigkeit des Geräts nicht durch eine Reparatur herstellen kann, wird sie kostenlos Ersatzgerät beschaffen.

  1. Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwendiger als angenommen, so ist Schrodt Informatik berechtigt, dem Kunden eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen.

  1. Die Pflicht zu Instandsetzungsarbeiten sowie der Stellung einer Ersatz- oder Umgehungslösung entfällt, wenn sich der Fehler oder die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Als unvertretbar gilt ein Aufwand, der die jährliche Gegenleistung aus diesem Vertrag um das doppelte übersteigen würde. In diesem Fall ist Schrodt Informatik zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

  1. Auf Wunsch des Kunden bietet Schrodt Informatik den Anschluss des Kunden an die Ferndiagnose und -wartungseinrichtungen des Auftragnehmers an; die für die Installation der hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen entstehenden Kosten teilt Schrodt Informatik dem Kunden auf Anfrage mit und führt den Anschluss auf Basis separater Beauftragung und Berechnung durch. Die Erbringung der Ferndiagnose und -wartung selbst erfolgt auf Basis der Vorschriften dieses Paragrafen und wird von der Wartungsvergütung umfasst.

§ 5 Instandhaltung

  1. Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Vertragsgeräte durch Gerätepflege dienen sowie der Austausch defekter oder nicht mehr sicher funktionsfähiger Verschleißteile. Ausgetauschte Verschleiß- und Ersatzteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

  1. Im Rahmen der vereinbarten Wartungspauschale übernimmt Schrodt Informatik auch anfallende Konfigurations- oder Installationsarbeiten, die einen Zeitaufwand von 4 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Erforderliche Konfigurations- und Installationsarbeiten, die einen darüber hinausgehenden Zeitaufwand verursachen würden, meldet Schrodt Informatik dem Kunden; dabei unterbreitet er dem Kunden – soweit für ihn möglich und zumutbar – ein Angebot zur Übernahme der Tätigkeiten, das die zu erbringende Leistung und den Stunden- und Materialaufwand spezifiziert beschreibt und einen unverbindlichen Kostenvoranschlag enthält.

  1. Schrodt Informatik führt die vorbeugende regelmäßige Inspektion nach Maßgabe der jeweiligen Geräteherstellervorschriften durch.

§ 6 Hotline

Im Rahmen der Telefon-Hotline leistet Schrodt Informatik die Entgegennahme und Bearbeitung von fernmündlichen oder -schriftlichen Fehlermeldungen des Kunden zur Behebung und/oder Umgehung von Störungen.

§ 7 Besondere Leistungen

  1. Auf Anforderung des Kunden führt Schrodt Informatik Schulungen der Mitarbeiter des Kunden im Hinblick auf den Einsatz der beim Auftraggeber eingesetzten Hard- und Software durch. Eine entsprechende Vereinbarung kommt zu Stande, wenn Schrodt Informatik eine Anfrage des Kunden durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen hat. Einzelheiten regelt die Auftragsbestätigung.

  1. Auf Anforderung des Kunden berät Schrodt Informatik den Auftraggeber bei der Aktualisierung oder Erweiterung des Systems oder evtl. Hardware-Upgrades. Eine entsprechende Vereinbarung kommt zu Stande, wenn Schrodt Informatik eine Anfrage des Kunden durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen hat. Einzelheiten regelt die Auftragsbestätigung.

§ 8 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat die in der Anlage zu diesem Vertrag und die nachfolgend genannten Mitwirkungsleistungen zu erbringen. Die Mitwirkwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu folgenden Leistungen:

  • Der Kunde wird während der gesamten Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alleine zur Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung, zur Fehlermeldung und zur Kommunikation mit dem Auftragnehmer berechtigt ist und alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt. Der Kunde kann die Person des Verantwortlichen jederzeit ändern, muss Schrodt Informatik hiervon aber unverzüglich unterrichten.

  • Der Kunde ist für die mindestens arbeitstägliche Sicherung des gesamten Datenbestandes verantwortlich. Im Falle von durchzuführenden Instandsetzungs- und -haltungsmaßnahmen wird der Kunde darüber hinaus den gesamten Datenbestand vor Beginn der Arbeiten komplett sichern.

  • Der Kunde wird Schrodt Informatik bei Fehlern unverzüglich informieren, die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von durch Schrodt Informatik bereitgestellten Formulare – einschließlich dazugehöriger Daten und Speicherinhalte melden.

  • Der Kunde stellt erforderliche Arbeits- und Aufenthaltsräume (einschl. sanitärer Einrichtungen), Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bereit.

  • Der Kunde trägt Kommunikationskosten und Fernsprechverbindungen und stellt vorhandene Übertragungsgeräte kostenlos zur Verfügung.

  • Der Kunde wird im Bedarfsfall eine Gelegenheit zur geschützten Lagerung von Materialien in Arbeitsnähe des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung stellen.

§ 9 Gefahrübergang / Höhere Gewalt

  1. Wird die Schrodt Informatik an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann und nicht zu vertreten hat, z.B.

  • Betriebsstörungen,

  • behördliche Eingriffe,

  • Energieversorgungsschwierigkeiten,

  • Streik oder Aussperrung,

sei es, dass diese Umstände im Bereich der Schrodt Informatik oder im Bereich ihrer Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von acht Wochen.

  1. Wird durch die oben genannten Umstände die Leistung der Schrodt Informatik unmöglich, so wird die Schrodt Informatik von ihren Leistungsverpflichtungen befreit, wenn sie diese Umstände nicht zu vertreten hat.

§ 10 Abnahme

  1. Der Kunde bestätigt dem Auftragnehmer jede einzelne auf Basis dieses Vertrages erbrachte Leistung durch Abzeichnung des von Schrodt Informatik vorgelegten Arbeitsnachweises. Er wird die erbrachte Leistung hiernach unverzüglich testen und die Abnahme erklären, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel wird Der Kunde unverzüglich schriftlich rügen.

  1. Hat Der Kunde die Abnahme binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Erbringung der jeweiligen Leistung noch nicht erklärt und auch keine Mängel geltend gemacht, gilt die Abnahme als erfolgt. Schrodt Informatik weist den Auftraggeber auf die Bedeutung eines solchen Stillschweigens gesondert oder im Arbeitsnachweis hin.

§ 11 Ansprüche bei mangelhafter Leistung

Hat der Kunde zehn Tage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn die Schrodt Informatik den Kunden auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der Kunde hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend macht.

Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht Schrodt Informatik zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz zu verlangen.

Dem Kunden ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass Schrodt Informatik ausschließlich die autarke Funktionsweise der von Schrodt Informatik gelieferten Geräte überprüft und gewährleistet, ohne dass die Funktionsweise der Geräte im systemischen Verbund mit anderen Komponenten gewährleistet ist. Der Kunde trägt für diese Funktion selbst die Verantwortung oder kann Schrodt Informatik mit der Überprüfung der Systemverträglichkeit gesondert beauftragen.

Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Das Recht zur Geltendmachung der Minderung bleibt unberührt.

Das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist auch ausgeschlossen, falls der Mangel durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware infolge gewöhnlichen Verschleißes verursacht wird.

Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch Schrodt Informatik zu vertreten ist, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung der Schrodt Informatik Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den Schrodt Informatik – Richtlinien gemäß verarbeitet, betrieben und gepflegt worden sind.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab der Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, sofern Schrodt Informatik kein vorsätzliches, grob fährlässiges Verhalten vorwerfbar ist, nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht betroffen ist, oder Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder eine Garantiezusage betroffen ist. Im Falle eines Mangels wird der Anbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.

Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Schrodt Informatik entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.

Falls der Kunde die von Schrodt Informatik gelieferte Ware einbaut, ändert oder verarbeitet, trägt er im Falle des Auftretens eines Mangels die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht durch ihn verursacht wurde.

Etwaig zusätzlicher Aufwand, der dadurch beim Anbieter entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.

§ 12 Haftung

  1. Eine Nutzung des Systems vor der Abnahme im „Produktivbetrieb“ erfolgt ausschließlich auf Risiko des Kunden.

  1. Dem Kunden obliegt außerdem die Pflicht, die Daten mindestens einmal täglich zu sichern. Die Datensicherung hat nach dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. Die Haftung der Schrodt Informatik für die Wiederherstellung von Daten wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von der Kunde angegebenen Art und Weise gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

  1. Die Haftung wegen Schäden, die infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht werden, wird der Höhe nach auf den von den Parteien individuell vereinbarten Betrag festgelegt. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

  1. Schadensersatzansprüche, die als Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden, verjähren 12 Monate nach der Abnahme der Leistung. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 13 Vergütung

  1. Diese Wartungspauschale basiert auf der Annahme, dass Schrodt Informatik für Instandsetzungsarbeiten min. 2 Stunden/Manntage, für Instandhaltungsarbeiten min. 2 Stunden/Manntage aufwenden muss. Wird dieser Aufwand um mehr als 10 % unter- oder um mehr als 10 % überschritten, erfolgt eine Anpassung der vereinbarten Pauschale.

  1. Für den Zeitraum von einem Jahr ab der Installation und Inbetriebnahme der Produkte durch den Kunden ist für Instandsetzungsarbeiten keine Vergütung zu entrichten.

  1. Jede Partei ist berechtigt, mit Wirkung zu Beginn eines Vertragsjahres eine Anpassung der Vergütung zu verlangen. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über die Anpassung nicht zu Stande, kann der Vertrag von jeder Partei außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Halbjahresende gekündigt werden.

  1. Die Wartungsgebühren werden jeweils für einen Vertragszeitraum von 6 Monaten im Voraus in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu entrichten. Sie können nach Wahl von Schrodt Informatik auch per Bankeinzug gezahlt werden. Werden die Wartungsgebühren für ein Jahr im Voraus gezahlt, gewährt Schrodt Informatik einen Nachlass von 3 %.

  1. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.

§ 14 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag wird mit der beiderseitigen Unterzeichnung wirksam und gilt mindestens für eine Laufzeit von zunächst 12 Monaten. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsendes von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.

  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund oder wegen schwerwiegender Vertragsverletzung bleibt unberührt.

§ 15 Geheimhaltung

  1. Beide Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die nicht explizit als „offen“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie weder aufzeichnen noch an Dritte weitergeben oder verwerten, solange und soweit diese nicht Informationen, Dokumente und Daten den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

  1. allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder

  1. einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder

  1. nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

  1. Beide Parteien sowie die mit ihnen gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen sind verpflichtet und werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und insbesondere Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen.

  1. Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.

  1. Schrodt Informatik hat ferner sicherzustellen, daß alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und Kunde auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.

§ 16 Abwerbeverbot

  1. Die Parteien und die mit ihnen verbundenen Unternehmen gem. § 15 AktG verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung, direkte Beauftragung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, auch ehemaligen Mitarbeitern der anderen Partei ohne vorherige Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners während der Vertragsbeziehung und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Zu unterlassen ist ebenfalls die unter Verletzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs erfolgende Abwerbung der Mitarbeiter. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit seinen Kunden eine dem Regulierungsinhalt dieser Klausel gleichartige Vereinbarung zu treffen.

  1. Bei Verletzung einer der oben genannten Bestimmungen wird für jeden Einzelfall eine Zahlung an den geschädigten Partner in Höhe von Euro 100.000 € fällig. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt.

§ 17 Allgemeines

  1. Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

  1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen.

  1. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.