Schrodt Informatik GmbH – Obere Gasse 16 – 71665 Vaihingen/Enz

Teil G- Erbringung von Werk- und Dienstleistungen

Teil G: Erbringung von Werk- und Dienstleistungen

Ziel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben das Ziel, die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und unserem Unternehmen, der Schrodt Informatik GmbH, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten verbindlich und fair für alle zu regeln. Da oft die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, sollen diese AGB helfen, das Rechtsverhältnis umfassend zu regeln. Damit müssen diese allgemeinen Regelungen nicht in jedem Vertrag wieder erneut aufführen werden und erleichtern so für alle Beteiligten die Zusammenarbeit.

Unsere AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen

  • Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen, im Folgenden Auftraggeber genannt und

  • der Schrodt Informatik GmbH, Vaihingen/Enz, im Folgenden Schrodt Informatik genannt.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Kunde beauftragt Schrodt Informatik mit der Durchführung von Werk- und Dienstleistungen.

  1. Für die Inhalt der von Schrodt Informatik auszuführenden Leistungen ist die letzte konsentierte Fassung der Vereinbarung maßgeblich. Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen zu der im Angebot erwähnten und in einer zum Zeitpunkt der Überlassung objektiv gebräuchlichen Systemumgebung. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Leistungen schuldet Schrodt Informatik nicht.

§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen

  1. Definitionen sind im Teil A der AGB aufgeführt.

  1. Vertragsbestandteile sind:

  1. Dieser Vertragstext.

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schrodt Informatik, Teil A, Allgemeiner Teil und Lizenzbestimmungen.

  1. Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen des Teil A vor. Die Regelungen des Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.

§ 3 Projektorganisation

Die Vertragspartner benennen einander jeweils bei Vertragsabschluss die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreter mit der Erklärung, ob diese Ansprechpersonen nur zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen oder auch dazu berechtigt und bevollmächtigt sind, Willenserklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Nach einvernehmlicher Festlegung der beteiligten Personen können diese nur noch aus wichtigem Grund oder einvernehmlich ausgetauscht werden. Gleiches gilt für die von dem Auftraggeber benannten Personen.

§ 4 Mitarbeiter der Schrodt Informatik

  1. Schrodt Informatik verpflichtet sich, zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einzusetzen.

  1. Die Auswahl und Einteilung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter und anderer Erfüllungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend „Mitarbeiter“) obliegen Schrodt Informatik. Die Leistungserbringung, Einarbeitung und aufgabenbezogene Schulung der Mitarbeiter erfolgen unter verantwortlicher Leitung von Schrodt Informatik. Die Mitarbeiter von Schrodt Informatik unterstehen disziplinarisch ausschließlich den Weisungsrechten von Schrodt Informatik, unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung.

  1. Die Mitarbeiter von Schrodt Informatik erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber das Recht, sich in den Räumen des Auftraggebers während der betriebsüblichen Arbeitszeiten aufzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einzelnen eingesetzten Mitarbeitern der Schrodt Informatik den Zugang zu den Räumen des Auftraggebers zu verweigern. Wenn die Verweigerung nicht auf einem wichtigen Grund beruht, den nur Schrodt Informatik zu vertreten hat, ist diese berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Termine und der Vergütung zu verlangen, soweit diese durch die Zugangsverweigerung erforderlich geworden und im Übrigen angemessen sind.

  1. Die Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Schrodt Informatik obliegt ausschließlich dieser selbst. Verlangt der Auftraggeber unter Angabe eines sachlich nachvollziehbaren Grundes die Auswechslung eines Mitarbeiters, ist Schrodt Informatik verpflichtet, diesen in einem zumutbaren Zeitrahmen auszuwechseln.

§ 5 Mitwirkungspflichten

Die im Angebot als Pflichten bezeichneten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind Hauptleistungspflichten. Sofern für Schrodt Informatik ersichtlich ist, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erbringt, wird sie dem Auftraggeber dieses per Fax mitteilen und auf die Folgen eines etwaigen weiteren Verzugs hinweisen (Behinderungsanzeige). Schrodt Informatik kommt nicht in Verzug, solange der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß erfüllt. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.

§ 6 Einzelaufträge

  1. Die nachfolgenden Regelungen der §§ 6 bis 8 setzen voraus, dass der Auftraggeber an Schrodt Informatik einen Auftrag zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat.

  1. Die hierzu erforderlichen Aufträge umfassen insbesondere

  1. den Inhalt der Leistung,

  2. den Leistungsort,

  3. die angestrebte Dauer des Auftrags,

  4. die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,

  5. den angestrebten Fertigstellungstermin,

  6. Einzelfragen der Vergütung,

  7. Umfang der Dokumentation der Leistung,

  8. Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung,

  9. erforderliche Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

  1. Die jeweiligen Aufgaben können auch während der Realisierung im Auftrag des Auftraggebers geändert werden, Änderungen sind jedoch gesondert schriftlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

§ 7 Abnahme

  1. Die Abnahme erfolgt gemäß den Regelungen im Auftrag.

  1. Im Übrigen gelten folgende Regelungen zur Funktionsprüfung und Abnahmebereitschaft:

  1. Sobald der Auftragnehmer einzelne vertragliche Leistungsgegenstände, die nach Maßgabe der Festlegungen des Pflichtenheftes durch eine Funktionsprüfung getestet werden sollen, fertig gestellt hat, wird der Auftragnehmer dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Die Funktionsprüfungen werden auf der Grundlage des Pflichtenheftes hinsichtlich Art, Umfang und Kriterien zwischen den Parteien konkretisiert. Dabei ist auch im Einzelnen festzulegen, wer die jeweiligen Funktionsprüfungen und die dazugehörigen Tests durchführt.

  1. Erweist sich aufgrund einer Funktionsprüfung, dass das jeweils geprüfte Leistungsergebnis noch Mängel bei einzelnen Leistungsgegenständen aufweist, hat der Auftragnehmer diese Mängel unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

  1. Wird die Funktionsprüfung durch den Auftraggeber vorgenommen, ist dieser verpflichtet, dem Auftragnehmer Fehler schriftlich binnen angemessener Frist ab Kenntnis des Mangels mitzuteilen. Nach der Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber die Funktionsprüfung der beanstandeten Module gegebenenfalls wiederholen bzw. wiederholen lassen.

  1. Die Erklärung der Abnahmebereitschaft erfolgt, wenn die Software aus Sicht des Auftragnehmers fehlerfrei läuft. Die Erklärung der Abnahmebereitschaft findet nach erfolgreicher Funktionsprüfung gemäß Feinspezifikation statt. Sie ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor dem jeweiligen vereinbarten Abnahmetermin zu melden.

§ 8 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber trägt allein das Risiko für Schäden, die sich daraus ergeben, dass er oder einer seiner Mitarbeiter die Software produktiv nutzen, bevor eine Abnahme gemäß den Vorgaben des Pflichtenhefts durchgeführt wurde.

  1. Bei Auftreten eines Mangels steht Schrodt Informatik zunächst ein Recht auf Durchführung von Nachbesserungsarbeiten zu. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate nach der Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Fehler der Leistungen zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat / oder durch den Fehler eine Garantiezusage verletzt wird und/oder der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 9 Dienstverträge

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt die Projektführung, das Change Management und die Systemverantwortung für die Realisierung des Projekts dem Auftraggeber; Schrodt Informatik stellt dem Auftraggeber Arbeitsleistungen zeitweilig zur Verfügung. In diesem Falle gelten die nachfolgenden Regelungen der §§ 9 bis 11. Die Regelungen sind auch anzuwenden, wenn Schrodt Informatik Beratungsleistungen erbringt.

  1. Im Auftrag ist insbesondere zu regeln:

  1. der Inhalt der Leistung,

  2. der Leistungsort,

  3. die angestrebte Dauer des Auftrags,

  4. Einzelfragen der Vergütung,

  5. Umfang der Dokumentation der Leistung,

  6. Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung,

  7. erforderliche Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

  1. Die jeweiligen Aufgaben können auch während der Realisierung im Auftrag geändert werden, Änderungen sind jedoch gesondert schriftlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

  1. Die Projekthoheit und Systemverantwortung obliegen dem Auftraggeber.

§ 10 Änderungen (Change Requests)

  1. Auf Anfrage des Auftraggebers wird Schrodt Informatik im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten vom Auftraggeber gewünschte Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Schrodt Informatik hierzu jedoch nicht verpflichtet.

  1. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwandes.

§ 11 Leistungsmängel

  1. Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der Auftraggeber berechtigt, Schrodt Informatik die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben.

  1. Schrodt Informatik wird den Auftraggeber über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren.

  1. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird Schrodt Informatik innerhalb der vorstehend genannten Zeiträume nach Wunsch des Auftraggebers eine Behelfslösung bereitstellen. Die Bereitstellung einer Behelfslösung entbindet Schrodt Informatik nicht von ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Leistungsmangels.

  1. Für die Untersuchung und/oder Beseitigung eines tatsächlich nicht bestehenden Leistungsmangels oder eines Leistungsmangels, der auf Umständen beruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Schrodt Informatik eine Aufwandsentschädigung unter Zugrundelegung ihrer dann gültigen allgemeinen Preisliste verlangen.